Informationen zur 1. BImSchV
Die novellierte 1. BImSchV (Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung) gilt für kleine Feuerungsanlagen, wie z.B. Kaminöfen, ab einer Nennwärmeleistung von 4 kW (bisher wurden erst Anlagen ab einer Leistung von 15 kW erfasst).
Nachdem der Deutsche Bundestag am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen hat, erfolgte am 01. Februar 2010 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Nach einer siebenwöchigen Übergangsfrist gelten die neuen Anforderungen seit dem 22. März 2010.
Neue Öfen
Für neu errichtete Anlagen gelten zwei Stufen: Ab dem 22.03.2010 müssen alle neuen Anlagen die Stufe 1 mit ihren Grenzwerten für Staub und Kohlenmonoxyd (CO) einhalten. Diese Anlagen haben auch über das Jahr 2015 hinaus Bestandsschutz und müssen nicht nachgerüstet zu werden. Zum 01.01.2015 tritt die Stufe 2 mit nochmals geringeren Grenzwerten in Kraft. Alle Anlagen, die ab 2015 neu errichtet werden, müssen diese geringeren Grenzwerte einhalten.
Wir arbeiten seit Jahren nur mit Herstellern zusammen, deren Produkte die geforderten Werte einhalten. Die meisten Modelle erfüllen sogar die strengere österreichische "15a"-Prüfung und die DINplus-Zertifizierung. Diese Modelle unterschreiten noch die Grenzwerte der novellierten 1. BImSchV und dürfen damit über das Jahr 2015 hinaus betrieben werden.
Bestehende Öfen
Für Anlagen, die bis zum 21.03.2010 errichtet wurden, gelten folgende Regelungen:
Auch bestehende Anlagen müssen die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten, und zwar in Abhängigkeit des Baujahrs:
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 |
---|---|
bis einschl. 31.12.1994 | 01.01.2015 |
vom 01.01.1995 bis einschl. 31.12.2004 |
01.01.2019 |
vom 01.01.2005 bis einschl. 21.03.2010 |
01.01.2025 |
Bis zum 21.03.2010 in Betrieb genommene Anlagen, die nicht die Grenzwerte von 0,15 g Staub pro m³ und 4 g Kohlenmonoxyd (CO) pro m³ einhalten müssen mit langfristig nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die Fristen hierfür sind ebenfalls abhängig vom Baujahr:
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
bis einschl. 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 |
31.12.2024 |
Weitergehende Informationen zur Novelle der 1. BImSchV erhalten Sie auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/45784.php
http://www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40075.php